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CO₂ Kostenaufteilungsgesetzes

 Hinweise zu notwendigen Angaben auf den Rechnungen infolge des CO₂ Kostenaufteilungsgesetzes (CO₂KostAufG) 

Seit dem 01.01.2023 ist das CO₂KostAufG in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist es, dem aus der Kostenbelastung des Kohlendioxidpreises herrührenden Anreiz zu Energieeinsparungen und zu energetischen Sanierungen im Gebäudebereich zu Wirkung zu verhelfen. Das Gesetz zielt auf eine verursachungsgerechte Aufteilung der entsprechenden CO₂-Kosten, die Bestandteil des Preises für fossile Energieträger wie Erdgas, Flüssiggas, Heizöl oder Kohle sind.
Primär nimmt das CO₂KostAufG die Hauseigentümer als Vermietende in die Pflicht. Sie sind danach nunmehr verpflichtet, den jährlichen CO₂-Ausstoß ihrer Gebäude in Kilogramm CO₂ pro m2 Wohnfläche zu berechnen und auf dieser Basis – je nach Qualität ihres Gebäudes – seit dem 01.01.2023 eine prozentuale Aufteilung der CO₂-Kosten anhand eines Stufenmodells zwischen Vermieter und Mietenden vorzunehmen, und zwar unabhängig von den Regelungen im jeweiligen Mietvertrag.
Damit die Vermietenden diese Aufteilung vornehmen können, enthält das CO₂KostAufG zugleich auch eine Vielzahl von Pflichten für den Energielieferanten.
Folglich sind wir seit dem 01.01.2023 verpflichtet, auf unseren Rechnungen entsprechende Informationen bereitzustellen, auf die die Vermietenden bei der Berechnung des CO₂-Ausstoßes ihres Gebäudes sowie des Aufteilungsverhältnisses gegenüber ihren Mietenden angewiesen sind.
Daher sind auf unseren Rechnungen gemäß §3 As. 1 CO2KostAufG nunmehr folgende Angaben zusätzlich separat ausgewiesen:

• Die Brennstoffemissionen der Lieferung in kg CO2
• Der konkrete Anteil der CO2-Kosten in Euro
• Der zugrunde gelegte Umrechnungsfaktor (Heizwertbezogener Emissionsfaktor)
• Der Energiegehalt der Lieferung
• Der Hinweis eines Erstattungsanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter

Sollten Sie Ihr Haus nicht vermieten und ausschließlich selbst nutzen, sind diese Angaben für Sie ohne Belang.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Widerrufsrecht

Beim Heizölkauf besteht das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucherkunden nicht, weil auf Verträge über die Lieferung von Heizöl der Ausschlussgrund des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB anwendbar ist. Verbraucher können ihre auf Abschluss des Vertrages gerichtete
Willenserklärung also nicht widerrufen. Der Preis der Ware hängt von Schwankungen auf dem Finanzmarkt ab, auf die der Unternehmer (Heizölhändler) keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Für gewerblich handelnde Käufer besteht generell kein Widerrufsrecht.

Widerrufsrecht – ausführliche Erklärung

Heizöl-Kostenerstattung

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